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Recht & Technik/Hersteller

Hintergrundinformation zur Verwendung und zur Kennzeichnung von Glimmer, Talkum, Kieselsäure und Zinndioxid als Bestandteile kosmetischer Farbpigmente

Glimmer, Talkum, Kieselsäure und Zinndioxid sind mineralische Pigmente, die in kosmetischen Mitteln zu verschiedensten Zwecken zum Einsatz kommen, beispielsweise als Absorptionsmittel, Trübungsmittel, Quellstoff, Füllstoff oder zur Regulierung der Viskosität. Daneben werden diese Weißpigmente auch als Trägermaterialien bzw. Bestandteile von Farbpigmenten zur Anfärbung kosmetischer Mittel verwendet. Da die genannten Stoffe aber nicht in der Farbstoff-Positivliste der EG-Kosmetik-Verordnung aufgeführt sind, wird gelegentlich die Frage aufgeworfen, in wie weit deren Einsatz als Bestandteil von Farbpigmenten mit den Anforderungen des Kosmetikrechts vereinbar ist.

Historischer Hintergrund dafür, dass Glimmer, Talkum, Kieselsäure und Zinndioxid nicht in der Farbstoff-Positivliste aufgeführt sind, sind keine toxikologischen Bedenken, sondern ist vielmehr die Tatsache, dass die vielfältigen anderen Verwendungszwecke wichtiger waren (und sind) als die Verwendung als farbgebende Inhaltsstoffe. Glimmer und Talkum beispielsweise waren zwar in der ursprünglichen Fassung der EG-Kosmetik-Richtlinie aus dem Jahre 1976 als Farbstoffe verzeichnet, wurden dann aber kurze Zeit später aus dem genannten Grund wieder von der Positivliste gestrichen. In den USA hingegen ist z. B. Glimmer als Farbstoff explizit zugelassen. Solange die Sicherheit der verwendeten Rohstoffe gewährleistet ist, können Glimmer, Talkum, Kieselsäure und Zinndioxid auch als Bestandteile farbgebender Inhaltsstoffe in kosmetischen Mitteln verwendet werden. Für die Inhaltsstoffdeklaration sind in jedem Fall die INCI-Bezeichnungen Mica, Talc, Silica bzw. Tin Oxide zu verwenden. Die entsprechenden Colour-Index-(CI)-Nummern hingegen sollten nicht benutzt werden, da diese Nomenklatur den Farbstoffen der Positivliste vorbehalten ist.

Da es sich bei Stoffen wie Glimmer, Talkum, Kieselsäure und Zinndioxid um Stoffe handelt, die meist untrennbar mit den entsprechenden Farbpigmenten verbunden sind, sollten diese vernünftigerweise auch mit in die „May-contain“-Kennzeichnung (auch [+/–…]-Kennzeichnung genannt) kosmetischer Farbstoffe einbezogen werden.

Eine „May-contain“-Kennzeichnung ist grundsätzlich nur für Farbpaletten dekorativer Kosmetika anwendbar, und dann auch nur für Farbstoffe bzw. Bestandteile von Farbstoffpigmenten. Farbstoffe (so auch alle, die in der „May-contain“-Klammer stehen) dürfen in ungeordneter Reihenfolge am Ende der Inhaltsstoffliste erscheinen, unabhängig von ihrer Konzentration. Auch die Reihenfolge in der Klammer ist damit beliebig; oft werden die CI-Nummern in aufsteigender numerischer Reihenfolge angegeben.

Die Einbeziehung der Stoffe Glimmer, Talkum, Kieselsäure und Zinndioxid als Farbstoff-Bestandteile in die [+/–...]-Kennzeichnung ist seit jeher eine weit verbreitete und auch EU-weit breit akzeptierte Praxis. Dem Verbraucherschutz wird mit dieser erweiterten Betrachtung in jedem Fall Rechnung getragen. Eine separate Auflistung dieser Stoffe außerhalb der „May-contain“-Liste würde einen unverhältnismäßigen Mehraufwand für den Hersteller bedeuten und wäre in Bezug auf den Verbraucherschutz ohne Mehrwert.

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