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Recht & Technik/Hersteller

Kennzeichnung kosmetischer Mittel

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (die „EG-Kosmetik-Verordnung“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. Dezember 2009 (ABl L 342, S. 59) veröffentlicht. Die EG-Kosmetik-Verordnung ersetzt die Richtlinie 76/768/EG (die „EG-Kosmetik-Richtlinie“), die seit 1976 maßgeblich für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Verpackung von fertigen kosmetischen Mitteln in der Europäischen Union war. Die Verordnung wird die Richtlinie endgültig am 11. Juli 2013 ersetzen, wenn alle Bestimmungen der Verordnung verpflichtend anzuwenden sind.

Die EG-Kosmetik-Verordnung ist im Wesentlichen eine Neufassung der EG-Kosmetik-Richtlinie und führt keine grundlegenden Änderungen in Bezug auf den gesetzlichen Rahmen der Richtlinie ein. Da es sich hierbei um eine Verordnung und nicht um eine Richtlinie handelt, gilt sie in allen Mitgliedstaaten und braucht nicht in nationales Recht umgesetzt zu werden.

Die Angaben, die auf den Etiketten kosmetischer Mittel (Behältnisse und Verpackungen) gemacht werden müssen, sind in Artikel 19 der EG-Kosmetik-Verordnung geregelt. Neue Regelungen, die mit der Verordnung eingeführt werden, betreffen das Symbol für das „Mindesthaltbarkeitsdatum“ (Anhang VII, Punkt 3) und die Angabe der Inhaltsstoffe, die in Form von Nanomaterialien vorhanden sind.

Die hier in einer deutschen Übersetzung des IKW vorliegenden Leitlinien wurden von Colipa (seit 2012: Cosmetics Europe) erstellt und sollen Informationen und Orientierung für die Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung geben. Sie bestehen aus drei Teilen: Ein kurzer Leitfaden für die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln innerhalb der EU, eine detaillierte Erläuterung der jeweiligen Anforderungen sowie Verweise auf Kennzeichnungsanforderungen in weiteren (horizontalen) Gesetzen, die auch für kosmetische Mittel gelten.

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