Unser Wissen über Schönheitspflege

Die Experten der Schönheitspflege im IKW liefern fachlich wertvollen Input und sind kompetente Ansprechpartner zu allen Fragen der Schönheitspflege.

Recht & Technik/Hersteller

Kennzeichnung von Pumpsprays im Haarpflege- und Deo-Bereich

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 d) in Verbindung mit Nr. 2.2 b) des Anhangs der Aerosolrichtlinie sind Druckgaspackungen, die entzündliche Bestandteile enthalten, regelmäßig als „entzündlich“ oder „hochentzündlich“ und zusätzlich mit dem Symbol „Flamme“ zu kennzeichnen. Für kosmetische Aerosole sind diese Bestimmungen in Deutschland in der Aerosolpackungsverordnung umgesetzt worden.

Pumpsprays sind zwar keine Aerosole und unterliegen daher nicht den Vorschriften der Aerosolrichtlinie bzw. der Aerosolpackungsverordnung. Aus produkthaftungsrechtlichen Gründen dürfte es jedoch in der Regel zweckmäßig sein, auch Pumpsprays mit der Aufschrift „entzündlich“ oder dem Symbol „Flamme“ zu kennzeichnen.

Ferner wird der Hinweis „Nicht in die Augen sprühen“ empfohlen.

Die Hinweise „entzündlich“ und „Nicht in die Augen sprühen“ erfüllen ihre Warnfunktion allerdings nur, wenn sie – wie alle übrigen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben – unverwischbar, deutlich sichtbar und gut leserlich angebracht werden.

Möchten Sie noch mehr wissen?

Dann besuchen Sie unser Extranet!

Testmodul