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Informatives/Recht & Technik /Hersteller

Tierkosmetika unterliegen nicht dem Kosmetikrecht

Produkte zur Pflege von Tieren sind nicht dazu bestimmt, am menschlichen Körper angewandt zu werden und unterliegen daher nicht den kosmetikrechtlichen Anforderungen.

Da aber auch diese Produkte für die vorgesehene Anwendung am Tier gesundheitlich unbedenklich sein müssen, können insbesondere die für die Anwendung am menschlichen Körper getroffenen Stoffregelungen des Kosmetikrechts sicher gewisse Anhaltspunkte zur Beurteilung der Sicherheit auch eines solchen Produktes geben.

Nach § 2 III Nr. 4 Arzneimittelgesetz unterfallen Tierkosmetika auch nicht dem Arzneimittelrecht, sofern sie keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die der Apothekenpflicht unterliegen. Ist diese Bedingung erfüllt, findet allerdings das Gefahrstoffrecht in vollem Umfang Anwendung, so dass ein solches Produkt gegebenenfalls hiernach einzustufen und zu kennzeichnen wäre. Ferner geht das Umweltbundesamt davon aus, dass für Tiershampoos (Tierreinigungsmittel) auch die Anforderungen der Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 gelten.

Mangels spezialgesetzlicher Regelungen kann schließlich das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Anwendung finden, das auch einige Basisanforderungen an die Sicherheit und Kennzeichnung von Verbraucherprodukten enthält.

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