Unser Wissen über Schönheitspflege

Die Experten der Schönheitspflege im IKW liefern fachlich wertvollen Input und sind kompetente Ansprechpartner zu allen Fragen der Schönheitspflege.

Sicherheit & Wirksamkeit/Recht & Technik /Hersteller

Zur Auslobung „hypoallergen“

Das im Sommer 2017 veröffentlichte „Technical document on cosmetic claims“ ist rechtlich nicht verbindlich und gibt keine Positionen der EU-Kommission wider. Es enthält jedoch einige Interpretationen des kosmetikrechtlichen Irreführungsverbots, die in einer Arbeitsgruppe von Vertretern der Mitgliedstaaten erarbeitet wurden. In Anhang IV dieses Papiers werden Voraussetzungen für eine Auslobung kosmetischer Mittel als „hypoallergen“ definiert. So ausgelobte Produkte sollen insbesondere keine sensibilisierenden Stoffe oder solche Stoffe enthalten, zu deren sensibilisierendem Potential keine relevanten Daten vorliegen.

Während der Begriff „hypoallergen“ in anderen EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln durchaus gebräuchlich ist, sahen die deutschen Überwachungsbehörden diesen Claim bisher grundsätzlich kritisch. Sie stützten sich dabei vor allem auf eine im Mai 1998 vom damaligen SCCNFP (Scientific Committee on Cosmetic and Non-Food Products Intended for Consumers) verabschiedete Stellungnahme, in der von der Verwendung des Begriffs 'hypoallergen' zur Beschreibung kosmetischer Mittel generell abgeraten wurde, da er zu einer Verwirrung der Verbraucher führen könne.

Auch der IKW hatte schon in einer Empfehlung von 1995 darauf hingewiesen, dass mit einer Auslobung kosmetischer Mittel als „hypoallergen“ die Gefahr einer Irreführung verbunden sein könne. Der IKW ging jedoch stets davon aus, dass diese Gefahr durch eine nähere Erläuterung des Begriffes vermieden werden kann.

Im „Technical Document“ wird hierzu nunmehr angemerkt, dass stets geprüft werden müsse, ob der Begriff „hypoallergen“ für die Verbraucher in dem jeweiligen Mitgliedstaat erklärungsbedürftig sei.

Zu beachten ist weiterhin, dass nach einer Stellungnahme der Kosmetik-Kommission beim BfR insbesondere die Anwendung des HRIPT (Human Repeated Insult Patch Test) zum Beleg einer solchen Werbeaussage als ethisch nicht vertretbar abgelehnt wird

Möchten Sie noch mehr wissen?

Dann besuchen Sie unser Extranet!

Testmodul